AGB2018-07-08T09:29:48+02:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Arten von Verträgen zwischen Extrawerbung, Inhaberin Christiana Gallinaro (nachfolgend kurz Extrawerbung) und dem Auftraggeber von Extrawerbung. Als Auftraggeber wird hier und im Nachfolgenden der Vertragspartner von Extrawerbung benannt.

2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Ihre – auch teilweise – Einbeziehung erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Extrawerbung und dem Auftraggeber. Auch im übrigen bedarf es für eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Extrawerbung und dem Auftraggeber.

3. Die von Extrawerbung zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus einem zwischen Extrawerbung und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag in Textform bzw. aus einer Auftragsbestätigung von Extrawerbung. Dem Auftraggeber obliegt eine Mitwirkungspflicht, so z.B. zur Bereitstellung der Website, auf der Extrawerbung Arbeiten vornehmen soll pp.
Alle Vereinbarungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform, ebenso Mahnungen und Kündigungen.

4. Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber an Extrawerbung erteilt, bestätigt Extrawerbung diesen mittels Brief, Fax oder Mail. Mit der Auftragsbestätigung gilt der erteilte Auftrag als von Extrawerbung nach Maßgabe der Auftragsbestätigung als angenommen. Weicht die Auftragsbestätigung von dem erteilten Auftrag ab, gilt die Auftragsbestätigung als Angebot an den Auftraggeber; dieses Angebot kann der Auftraggeber ausdrücklich annehmen oder auch konkludent. Konkludent erfolgt die Annahme eines Angebots durch Extrawerbung, wenn der Auftraggeber die Durchführung der nach dem Auftrag von Extrawerbung geschuldeten Leistungen zulässt und entgegennimmt.

5. Die Art und Weise der Durchführung des Auftrages steht im freien Ermessen von Extrawerbung, soweit nicht ein Ermessenfehlgebrauch vorliegt oder eine ausdrückliche Abstimmung zwischen Extrawerbung und dem Auftraggeber erfolgt. Dies gilt sowohl im Rahmen der Präsentation und Darstellung bei Workshops und Schulungen, als auch für die Gestaltung von Websites, Flyer, Broschüren, Informationsblättern.

6. Es gelten die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung benannten Preise. Sind Preise nicht benannt oder vereinbart, gelten die sich aus der jeweils » aktuellen Preisliste ersichtlichen Preise. Sind Sonderleistungen auf Grund nachträglicher Wünsche oder Änderungswünsche des Auftraggebers erforderlich, sind diese gesondert zu vergüten; wird keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung für derartige Leistungen zu zahlen. Nicht enthalten in der Vergütung sind Fremdkosten, wie z.B. Kosten des Providers der Website des Auftraggebers, Printkosten für Druck von Flyern u.a. ; diese sind vom Auftraggeber gesondert zu zahlen.
Extrawerbung kann Vorauszahlungen verlangen, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

7. Die Leistungen von Extrawerbung sind vom Auftraggeber nach Fertigstellung zu prüfen. Der Auftraggeber wird von Extrawerbung auf die Fertigstellung hingewiesen und hat die Prüfung binnen fünf Werktagen vorzunehmen, wird nicht im Einzelfall eine längere Prüfungsfrist vereinbart. Erfolgen durch den Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Leistung von Extrawerbung als abgenommen. Soweit nach Abnahme eine Freischaltung (im Internet) oder ein Druckauftrag zu erfolgen haben, kann dies sodann erfolgen.

8. Extrawerbung steht an den von ihr erbrachten Leistungen das Urheberrecht zu. Es wird von Extrawerbung dem Auftraggeber ein nicht alleiniges und ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.

9. Soweit der Auftraggeber Fotos, Logos, Texte u.a. Extrawerbung zur Verfügung stellt, erlangt Extrawerbung daran kein Urheberrecht. Der Auftraggeber ist alleine dafür verantwortlich, dass das zur Verfügung gestellte Material gem. Satz 1 nicht dem Urheberrecht Dritter untersteht und einer Nutzung durch ihm entgegensteht. Werden von dritter Seite Ansprüche, gleich welcher Art, im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung aus der Nutzung von Materialien gemäß Satz 1 geltend gemacht, hat der Auftraggeber Extrawerbung vollumfänglich freizustellen und einen daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen, wenn und soweit in der Verwendung eine Urheberrechtsverletzung liegen sollte.

10. Eine Haftung von Extrawerbung für Inhalte auf Websites des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von Extrawerbung stammen. Extrawerbung ist nicht zu einer Prüfung der Inhalte verpflichtet und weist auch ausdrücklich darauf hin, dass Gegenstand einer Auftragserteilung an Extrawerbung nicht eine juristische Beratung ist. Im übrigen wird die Haftung von Extrawerbung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, arglistiges Verhalten, Bestehen von Garantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und auf die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

11. Leistungs- und Lieferfristen sind nur bei Bestätigung durch Extrawerbung verbindlich. Vereinbarte Fristen gelten dann nicht mehr, wenn der Auftraggeber einer notwendigen Mitwirkung nicht nachkommt. Kommt im übrigen Extrawerbung einer vereinbarten Frist nicht nach, ist eine für einer Kündigung des Vertrages eine Nachfristsetzung durch den Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erforderlich. Kommt Extrawerbung auch innerhalb dieser Frist seiner Leistungspflicht nicht nach, kann der Auftraggeber zurücktreten und verliert Extrawerbung ihren Vergütungsanspruch, soweit nicht (Teil-) Leistungen bereits erbracht wurden und vom Auftraggeber freigegeben wurden; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme nach Ziffer 10., sind ausgeschlossen.
Bei höherer Gewalt verlängern sich Fristen bzw. verschieben sich Termine für die Zeit, für die aufgrund höherer Gewalt ein Auftrag nicht bearbeitet werden konnte. Dies gilt insbesondere bei Stromausfall, Ausfall oder Störungen im Netzwerk oder Kommunikationszentren, Servern und Gateways anderer Betreiber, soweit darauf ein Zugriff erforderlich ist.

12. Extrawerbung kann nach Beendigung des Auftrages ihr zu Verfügung gestellte Materialien (s. Ziffer 9 Satz 1) nach einer Aufbewahrungsfrist von einem Jahr unter Berücksichtigung des Datenschutzes vernichten, werden sie nicht vom Auftraggeber an sich herausverlangt. Eine Haftung für den Verlust dieser Materialien nach Beendigung des Auftrages scheidet aus.

13. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers können sich nicht auf eine Extrawerbung zustehende Gestaltungsfreiheit beziehen (vgl. Ziffer 5.). Ebensowenig ist ein Gewährleistungsanspruch aus Anlass von Reaktionen in der Öffentlichkeit (Medien, Internet usw.) gegeben; im Rahmen von Suchmaschinen-Optimierung wird eine fachgerechte Handhabung, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet, ebenso bei Social-Media-Kampagnen. Mit der Auftragsdurchführung übernimmt Extrawerbung auch keine Garantie oder Zusage auf Auftragserhöhungen und/oder Umsatz- oder Gewinnsteigerung bei dem Auftraggeber; mögliche Erwartungen des Auftraggebers diesbezüglich sind nicht Gegenstand von Vereinbarungen zwischen ihm und Extrawerbung und werden von Extrawerbung nicht geschuldet.

14. Extrawerbung ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung auch Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.

15. Wird der Vertrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt, und zwar bei einem Laufzeitvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ansonsten vor vollständiger Erbringung der Leistung und ist die Kündigung nicht als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, schuldet der Auftraggeber die Vergütung (vgl. Ziffer 6.) abzüglich ersparter Eigenaufwendungen, soweit solche Ersparnisse bei Extrawerbung vorliegen sollten. Kündigt Extrawerbung aus wichtigen Grund fristlos, so hat sie den Vergütungsanspruch (vgl. Ziffer 6) abzüglich ersparter Eigenaufwendungen, soweit solche Ersparnisse bei Extrawerbung vorliegen sollten.

16. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Extrawerbung gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

17. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Extrawerbung ist Schemmerhofen, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Hinweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG: Extrawerbung ist weder bereit noch verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18. Erfüllungsort für die Leistungen von Extrawerbung ist Schemmerhofen.

AGBs erstellt und geprüft durch Rechtsanwalt Ralf Niehues